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   OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15   

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https://dejure.org/2016,58222
OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15 (https://dejure.org/2016,58222)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2016 - 17 UF 239/15 (https://dejure.org/2016,58222)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. August 2016 - 17 UF 239/15 (https://dejure.org/2016,58222)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 51 Abs 1 S 1 FamGKG, § 51 Abs 2 FamGKG
    Verfahrenswert in Unterhaltssachen: Bezifferung zwischenzeitlich fällig gewordener Unterhaltsbeträge; Antragserweiterung durch Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 547
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 18.02.2016 - 2 WF 301/15

    Unterhaltsverfahren: Erhöhung des Verfahrenswertes durch Antragserweiterung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    cc) Nach einer dritten Auffassung ist die Antragserhöhung zwar bei der Bemessung des Werts des laufenden Unterhalts nach § 51 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen, nicht aber bei der Ermittlung der Rückstände nach § 51 Abs. 2 FamGKG (vgl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, MDR 2016, 592 f. sowie FamRB 2016, 193 LS m. zust. Anm. Rasch; OLG Karlsruhe FuR 1999, 440 f.; Zöller/Feskorn, ZPO, 31.

    dd) Unterschiedlich beantwortet wird schließlich die Frage, ob sich eine Antragserweiterung auch dann verfahrenswerterhöhend auswirken kann, wenn sie erst nach Ablauf des in § 51 Abs. 1 FamGKG genannten 12-Monats-Zeitraums erklärt wird (bejahend OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, MDR 2016, 592 f. m.w.N.; verneinend OLG Karlsruhe, 18. Zivilsenat, NJW-RR 2016, 189 ff. m.w.N. und unter Hinweis auf die in § 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG enthaltene Regelung).

    Eine Klage- oder Antragserweiterung stellt kein eigenständiges Verfahren dar, das den zeitlichen Umfang der Rückstände selbständig bestimmen könnte (OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 f. Rn. 22).

    Es erscheint mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und dem Zweck des § 51 FamGKG vereinbar und sachgerecht, bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Fällen der Antragserweiterung im Regelfall sogleich den Jahreswert des erhöhten beantragten Monatsbetrags zugrunde zu legen (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 f. Rn. 32, 38; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, a.a.O., Rn. 687).

  • OLG Köln, 22.07.2003 - 4 WF 59/03

    Streitwerterhöhende Klageerweiterung bei Unterhaltsklagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    bb) Nach einer anderen Auffassung sind die Beträge, um die der Zahlungsantrag nach der Verfahrenseinleitung durch eine spätere Antragserweiterung erhöht wird, und die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen, werterhöhende Rückstände im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG und hat die Erweiterung ab Eingang derselben im Umfang der Differenz zur Ausgangsforderung zudem werterhöhende Wirkung nach § 51 Abs. 1 FamGKG, auch über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinaus; faktisch wird die Antragserweiterung danach bei der Anwendung des § 51 FamGKG wie ein weiterer eigener Antrag behandelt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 f. m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2004, 1226 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 2. A., § 51 Rn. 69 ff. m.w.N., § 34 Rn. 22; Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 8462 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 25.09.2015 - 18 WF 234/12

    Verfahrenswert bei Antragserweiterungen im Unterhaltsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    dd) Unterschiedlich beantwortet wird schließlich die Frage, ob sich eine Antragserweiterung auch dann verfahrenswerterhöhend auswirken kann, wenn sie erst nach Ablauf des in § 51 Abs. 1 FamGKG genannten 12-Monats-Zeitraums erklärt wird (bejahend OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, MDR 2016, 592 f. m.w.N.; verneinend OLG Karlsruhe, 18. Zivilsenat, NJW-RR 2016, 189 ff. m.w.N. und unter Hinweis auf die in § 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG enthaltene Regelung).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2005 - 6 WF 41/05

    Streitwertfestsetzung: Unterhaltsabänderungsklage; Klageerweiterung; teilweise

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    aa) In der Vergangenheit wurde vielfach vertreten, dass allein auf den Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags abzustellen ist und spätere Antragserweiterungen insoweit unbeachtlich sind, als sie über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinausgehen (OLG Schleswig OLGR 2000, 477 m.w.N.; OLG München FuR 2000, 298; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1682 f. m.w.N.; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg OLGR 2008, 76 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 18.04.2007 - 10 WF 390/07

    Keine Erhöhung des Streitwerts aus den ersten 12 Monaten bei wiederkehrenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    aa) In der Vergangenheit wurde vielfach vertreten, dass allein auf den Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags abzustellen ist und spätere Antragserweiterungen insoweit unbeachtlich sind, als sie über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinausgehen (OLG Schleswig OLGR 2000, 477 m.w.N.; OLG München FuR 2000, 298; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1682 f. m.w.N.; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg OLGR 2008, 76 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2002 - 9 WF 188/02

    Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    aa) In der Vergangenheit wurde vielfach vertreten, dass allein auf den Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags abzustellen ist und spätere Antragserweiterungen insoweit unbeachtlich sind, als sie über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinausgehen (OLG Schleswig OLGR 2000, 477 m.w.N.; OLG München FuR 2000, 298; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1682 f. m.w.N.; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg OLGR 2008, 76 m.w.N.).
  • OLG München, 13.08.1999 - 26 WF 1138/99

    Berücksichtigung der späteren Klageerhöhung für Unterhaltsberechnung und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    aa) In der Vergangenheit wurde vielfach vertreten, dass allein auf den Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags abzustellen ist und spätere Antragserweiterungen insoweit unbeachtlich sind, als sie über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinausgehen (OLG Schleswig OLGR 2000, 477 m.w.N.; OLG München FuR 2000, 298; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1682 f. m.w.N.; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg OLGR 2008, 76 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2014 - 9 WF 142/14
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15
    bb) Nach einer anderen Auffassung sind die Beträge, um die der Zahlungsantrag nach der Verfahrenseinleitung durch eine spätere Antragserweiterung erhöht wird, und die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen, werterhöhende Rückstände im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG und hat die Erweiterung ab Eingang derselben im Umfang der Differenz zur Ausgangsforderung zudem werterhöhende Wirkung nach § 51 Abs. 1 FamGKG, auch über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinaus; faktisch wird die Antragserweiterung danach bei der Anwendung des § 51 FamGKG wie ein weiterer eigener Antrag behandelt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 f. m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2004, 1226 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 2. A., § 51 Rn. 69 ff. m.w.N., § 34 Rn. 22; Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 8462 ff.).
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